Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Beschreibung
1. Das Verbrennen sonstiger pflanzlicher Abfälle (nur Baum-, Strauch- und Heckenschnitt) ist ab einer Menge von 2 m³, und nur außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.
2. Es gelten die unten aufgeführten Bedingungen und Auflagen
- Das Verbrennen ist ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April zulässig, jeweils nur am ersten und zweiten Samstag eines Monats von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.
- Das Verbrennen anderer pflanzllicher Abfälle, wie zum Beispiel Kartoffelkraut, Stauden oder Unkraut, ist generell unzulässig.
- Das beabsichtigte Verbrennen ist mindestens 1 Tag zuvor dem Bürgerservice der Stadt Steinheim anzuzeigen, damit von dort die Kreisfeuerwehrzentrale in Brakel über das Ausmaß sowie Brandort und -zeitraum informiert werden kann.
- Als Mindestabstand sind einzuhalten:
100 m von Baugebieten
50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
20 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
5 m von befestigten Wirtschaftswegen.
4. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, so dass Vögel und Kleinsäuger, die darin Unterschlupf suchen, nicht gefährdet werden.
5. Andere Stoffe mit Ausnahme von Papier, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
6. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
7. Das Feuer ist ständig von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
Gebühren
Benötigte Unterlagen
telefonische Anzeige unter 21-153
Rechtsgrundlagen
Öffnungszeiten des Rathauses
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr