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ehrenamtliche Bürgermeister bis 1999

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Sterbefallbeurkundung

Beschreibung

Die Beurkundung eines Sterbefalles

Für die Beurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.
Bei einem nicht natürlichen Tod (z.B. Unfall- oder Freitod) ist die Kriminalpolizei zu verständigen, nach deren Ermittlungen wird die Freigabe für die Bestattung durch die Staatsanwaltschaft erteilt.

Gebühren

Die Beurkundung des Sterbefalls ist gebührenfrei.
Die Ausstellung von Urkunden für Renten- und Krankenversicherung sowie für das Friedhofsamt zwecks Bestattung ist ebenfalls gebührenfrei.
Für weitere Urkunden gilt:
  • eine Urkunde 10  jede weitere Urkunde 5

Benötigte Unterlagen

Folgende Urkunden sind erforderlich:
  • eine vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung. Bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung wird dort für die Ausstellung Sorge getragen.
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ev. Meldebescheinigung
  • bei Ledigen: die Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass.
  • bei Verheirateten: die Heiratsurkunde, bzw. Eheurkunde oder die Abschrift aus dem Familienbuch/Eheregister (zumeist im Familienstammbuch zu finden) ggf. mit Übersetzung, falls die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat.
  • bei Verwitweten: die Heiratsurkunde oder die Abschrift aus dem Familienbuch/Eheregister (siehe Familienstammbuch) ggf. mit Übersetzung (s.o.), die Sterbeurkunde bzw. die Todeserklärung des bereits verstorbenen Ehegatten.
  • bei Geschiedenen: die Heiratsurkunde, bzw. Eheurkunde oder die Abschrift aus dem Familienbuch (s.o.) und das Scheidungs-, Aufhebungs- bzw. Nichtigkeitsurteil.
Alle Urkunden und ggf. die Übersetzungen sind im Original (nicht in Kopie) vorzulegen.

 Die gewünschten Urkunden werden dem Bestatter ausgehändigt, der gleichzeitig die Beerdigungserlaubnis oder - falls erforderlich - einen Leichenpass zur Überführung ins Ausland erhält.

Hier geht es zur digitalen Urkundenanforderung>>

Rechtsgrundlagen

Personenstandsgesetz (PStG), Personenstandsverordnung (PStV)

Öffnungszeiten des Rathauses

Montag bis Freitag:
von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

zusätzlich Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr