Schiedsperson im Ehrenamt
Eine Schiedsperson übt ein verantwortungsvolles Ehrenamt aus. Sie schlichtet Streitigkeiten – vor allem im Nachbarrecht sowie in Strafsachen im Bereich leichter Kriminalität - außerhalb des Gerichts.
In Privatklagesachen, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur bei einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erhebt (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung sowie Sachbeschädigung), muss erst die Schiedsperson angerufen werden, bevor man sich an das Gericht wenden kann. Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben. Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus stehen die Schiedsämter auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.
Die Amtszeit der Schiedspersonen bzw. der stellvertretenden Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke
I Steinheim
II Vinsebeck / Ottenhausen
III Bergheim / Eichholz
IV Sandebeck / Grevenhagen
V Rolfzen / Hagedorn
endet im Dezember 2025.
Der Rat der Stadt Steinheim kann bisherige Schiedspersonen wiederwählen oder aber andere Personen in dieses Ehrenamt wählen.
Personen, die Interesse an der Ausübung dieses Ehrenamtes haben, reichen ihre Bewerbung bitte bis zum 30. November 2025 bei der Stadt Steinheim, Fachbereich 3 – Bürgerservice, Marktstraße 2, 32839 Steinheim, ein.