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Datum: 08.01.2026

Räum- und Streupflichten der Stadt Steinheim

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

endlich kann man einmal wieder von einem Winter sprechen. Kinder fahren Schlitten, selbst der Skilift im benachbarten Horn-Fromhausen hat geöffnet und garantiert Pistenvergnügen.

Was in der Freizeit erfreut, führt im Berufs- oder Schulalltag zu Beeinträchtigungen. Die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes und ein beauftragter Dienstleister sind von früh bis spät im Einsatz, um diese für die Allgemeinheit der Bürgerschaft so gering wie möglich zu halten. Sie üben ihren Dienst unter großem persönlichen Einsatz aus und riskieren ihre eigene Unversehrtheit.

Ich bin mir sicher, dass die Mehrheit meiner Bürgerschaft sich dessen bewusst ist und mit mir übereinstimmt in meinem herzlichen Dank und in Anerkennung der Leistung aller Einsatzkräfte!

Leider kommt es zurzeit vermehrt gerade in den sozialen Netzwerken zu unqualifizierten Äußerungen, was den Winterdienst innerhalb einer Kommune betrifft. Dort ist man der Annahme, die Stadt müsse allerorts permanent Straßen und Wege von Schnee und Eis freihalten. Zur Klarstellung folgt nachstehend die rechtliche Einordnung. Der verständige Leser erkennt, dass die Leistungen des städtischen Bauhofes und des Dienstleisters weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Ihr
Carsten Torke
Bürgermeister

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© pixabay.com 
Gesetzliche Einordnung:

Die winterdienstlichen Pflichten der Kommunen sind in den Straßengesetzen der einzelnen Bundesländer und der von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten geregelt. So hat laut Bundesgerichtshof jeder, der einen Verkehr eröffnet oder zulässt, dafür zu sorgen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen, d. h. sie muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um die aus einer Gefahrenquelle resultierenden Schäden zu verhindern (BGH, VersR 1985, 568).

Weil es jedoch unverhältnismäßig ist, von einer Kommune zu verlangen, dass sie jeden Einwohner vor jedem Schaden bewahren kann, schränken Gesetze und Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflicht auf das Zumutbare ein. Das heißt:
Es wird die Leistungsfähigkeit der Kommunen und Landkreise berücksichtigt. Die Verkehrssicherungspflicht tritt erst dann ein, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht mehr selbst in der Lage ist, die Situation trotz besonderer Sorgfalt zu beherrschen.

Die Stadt Steinheim bedient sich zur Erfüllung ihrer Räum- und Streupflicht sowohl des Bauhofes, als auch privater Dienstleister, die sich hierzu vertraglich verpflichtet haben.

Die Räum- und Streupflicht unterliegt räumlichen und zeitlichen Einschränkungen sowie der Unterscheidung zwischen Fahrverkehr und Personenverkehr innerhalb und außerhalb der Ortschaft.

Fahrverkehr innerorts – Wo und wann muss die Stadt Steinheim Eis und Schnee räumen?

Laut Bundesgerichtshof ist die Kommune nur verpflichtet, Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen.

Was bedeutet „geschlossene Ortslage“? Was bedeutet „verkehrswichtig“ und wie wird in diesem Kontext „gefährlich“ definiert?

„geschlossene Ortslage“

Unter einer geschlossenen Ortslage wird ein Teil des Gemeindegebiets verstanden, der zusammenhängend bebaut ist. Der Stadt Steinheim ist also verpflichtet, den Ort selbst und einzelne Ortsteile winterdienstlich zu bedienen, nicht aber das gesamte Gebiet innerhalb der Gemeindegrenzen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage kümmert sich auch der Kreis Höxter und Straßen.NRW um den Winterdienst.

„verkehrswichtig“

Eine Straße gilt dann als verkehrswichtig, wenn sie im Verhältnis zu allen anderen Straßen in der Gemeinde den meisten Verkehr trägt, und zwar dauernd. Eine erhöhte Verkehrsbelastung zu Spitzenzeiten („rush hour“) reicht nicht aus, um eine Räum- und Streupflicht zu begründen.

Welche Straßen konkret betroffen sind, muss jede Gemeinde selbst festlegen. Einzige Ausnahme sind klassifizierte Straßen. Sie werden unabhängig vom Verkehrsaufkommen immer geräumt und gestreut.

„gefährlich“

Schneeglätte allein macht eine Straße nicht gefährlich. Gefährlich wird es laut BGH erst in scharfen, unübersichtlichen oder sonst schwierig zu durchfahrenden Kurven, starken Gefällstrecken, unübersichtlichen Kreuzungen und Straßeneinmündungen – also an Stellen, an denen Autofahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen.

Als Grundregel kann gelten, dass die Gefahr unvermutet auftreten und selbst mit einer vorausschauenden Fahrweise nicht verhindert werden kann.

Wichtiger Hinweis: Die Räum- und Streupflicht greift erst, wenn die Kriterien „verkehrswichtig“ und „gefährlich“ gleichzeitig auftreten. Dies ist auch Voraussetzung für die Haftung der Kommune.

Zeitliche Einschränkung des Winterdienstes:
Eine Verpflichtung zum Durchführen eines Räum- und Streudienstes ist nur im Zeitraum von 6:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends gegeben.