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Friedhöfe

In der Stadt Steinheim gibt es kommunale Friedhöfe in der Kernstadt Steinheim sowie in den Ortsteilen Bergheim, Eichholz, Grevenhagen, Hagedorn, Ottenhausen, Rolfzen, Sandebeck und Vinsebeck.

Grabarten

Mit Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes NRW am 01.09.2003 und der Friedhofssatzung der Stadt Steinheim vom 27.01.2004 gibt es im Bereich der Stadt Steinheim zurzeit folgende Arten von Grabstätten:

Reihengrabstätten für Erdbestattungen im Sarg

Reihengrabstätten dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen Verstorbenen und werden zeitlich und räumlich "der Reihe nach" für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht kann erst anlässlich des Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht am Reihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen im Sarg

Wahlgrabstätten dienen der Aufnahme jeweils eines einzelnen oder mehrerer Verstorbener (Einzelwahlgrab, Doppelwahlgrab). Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren erworben und kann danach wiedererworben werden. Die Verlängerung der Nutzungsdauer ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle einer weiteren Beisetzung ist die Restnutzungsdauer der gesamten Grabstätte wieder auf 30 Jahre zu verlängern.

Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme der Asche jeweils eines einzelnen Verstorbenen und werden zeitlich und räumlich "der Reihe nach" für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht kann erst anlässlich des Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht am Urnenreihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

Urnenwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten dienen der Aufnahme der Asche eines oder mehrerer Verstorbener (Urneneinzelwahlgrab, Urnendoppelwahlgrab). Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren erworben und kann danach wiedererworben werden. Die Verlängerung der Nutzungsdauer ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle einer weiteren Beisetzung ist die Restnutzungsdauer der gesamten Grabstätte wieder auf 30 Jahre zu verlängern.

Rasengrabstätten

Es handelt sich dem Wesen nach um Reihengrabstätten für die Aufnahme des Sarges oder der Asche jeweils eines einzelnen Verstorbenen. Sie werden zeitlich und räumlich "der Reihe nach" für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht kann erst anlässlich des Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht am Urnenreihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Rasengrabstätten werden nicht von den Nutzungsberechtigten gestaltet. Hier übernimmt die Friedhofsverwaltung die Herrichtung und Pflege. Diese Grabstätten werden mit Rasen begrünt und können mit einem liegenden Grabmal/ Namenstafel belegt werden. An zentraler Stelle des Grabfeldes ist ein Gedenkstein vorhanden, an dem Blumenschmuck oder Kerzen aufgestellt werden können.

Anonyme Grabstätten – Namenlose Urnenreihen- und Reihengrabstätten

Auf dem Friedhof sind nicht näher gekennzeichnete Urnenreihen- und Reihengrabfelder für namenlose Bestattungen eingerichtet. Es handelt sich dem Wesen nach um Reihengrabstätten für die Aufnahme des Sarges oder der Asche jeweils eines einzelnen Verstorbenen. Sie werden zeitlich und räumlich "der Reihe nach" für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht kann erst anlässlich des Todesfalles erworben werden. Das Nutzungsrecht am Urnenreihengrab erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten werden einheitlich mit Rasen begrünt und gemäht. Über die Grablage wird keine Auskunft erteilt.

Wahl der Grabstätten

Die Hinterbliebenen können die Art der Grabstätte frei wählen. Mit dieser Wahl entscheiden sich die Hinterbliebenen für die Lage auf dem Friedhof. Innerhalb der gewählten Abteilung wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Die Belegung der Grabstätten erfolgt der Reihe nach und wird entsprechend den Anforderungen des Betriebsablaufes ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung.

Allgemeine und zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen.
In Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gibt es weitergehende Einschränkungen in Bezug auf die Grabgestaltung und die Größe und Beschaffenheit des Grabmales. Welche dies genau sind, können Sie der Friedhofssatzung entnehmen oder bei der Friedhofsverwaltung erfragen.