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Korruptionsprävention

Eine uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des öffentlichen Dienstes. Beschäftigte, die in Bezug auf ihr Amt oder ihren Beruf Belohnungen und Geschenke annehmen, gefährden das Vertrauen der Allgemeinheit und der Stadtverwaltung in ihre Zuverlässigkeit und setzen das Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes herab.

Was macht die Stadt Steinheim um ihre Mitarbeiter/innen gegen Korruption zu schützen?

Seit einigen Jahren gibt es klare schriftliche Verhaltensregeln für die Mitarbeiter/innen, wie sie sich integer verhalten können und mit umgewollten Geschenken umzugehen haben.

Alle Mitarbeiter/innen wurden geschult, Korruptionsversuche zu erkennen und darauf richtig zu reagieren.

Ein Gefährdungsatlas zur Korruptionsprävention ist derzeit in der Erstellung. Dabei sollen weitere arbeitsplatzbezogene Schutzmechanismen herausgearbeitet werden.

Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Gemäß § 17 in Verbindung mit § 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz müssen kommunale Hauptverwaltungsbeamte (Landräte und Bürgermeister) sowie die Mitglieder kommunaler Gremien schriftlich Auskunft geben über
  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 S. 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Wo bekomme ich diese Auskunft?

Der Rat der Stadt Steinheim hat entschieden, die entsprechenden Unterlagen in den Räumen der Stadtverwaltung Steinheim zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Die Unterlagen können während der Öffnungszeiten der Verwaltung von jedem Interessierten hier eingesehen werden:

Frau C. Burg

Fachbereich Zentrale Dienste

Marktstraße 2
Rathaus
32839 Steinheim