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Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Sie ist also Teil der Dienststelle und nicht etwa eine selbstständige, parteiliche Interessensvertretung als Gegenpart der Dienststelle wie vergleichsweise ein Personalrat.

Welche Aufgaben hat eine Gleichstellungsbeauftragte?

Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung
  • des Landesgleichstellungsgesetzes und
  • aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben oder haben können.

Welche Rechte hat eine Gleichstellungsbeauftragte?

Die Gleichstellungsbeauftragte
  • hat ein Akteneinsichtsrecht bei allen Maßnahmen, an denen sie zu beteiligen ist; bei Personalentscheidungen gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen sowie für Personalakten nach Maßgabe der Grundsätze des § 102 Absatz 3 LBG;
  • hat aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz die Entscheidungszuständigkeit darüber, ob und inwieweit eine Maßnahme oder Entscheidung gleichstellungsrechtlich relevant ist (VV zu § 17 LGG);
  • hat ein Recht auf frühzeitige Unterrichtung über beabsichtigte Maßnahmen, sie ist von Beginn an in den Willensbildungsprozess der Dienststelle einzubinden, d.h. in einem Stadium, in dem eine Maßnahme noch gestaltungsfähig ist. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird sie nicht rechtzeitig unterrichtet, ist die Maßnahme für eine Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen;
  • kann innerhalb einer Woche nach Unterrichtung Widerspruch gegen eine Maßnahme erheben, wenn sie diese für unvereinbar mit dem Landesgleichstellungsgesetz oder anderen Vorschriften zu Gleichstellung oder dem Frauenförderplan hält; die Maßnahme wird dann ausgesetzt und die Dienststellenleitung muss neu entscheiden;
  • hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung;
  • hat ein Teilnahmerecht und Rederecht in allen Besprechungen ihrer Dienststelle, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs betreffen;
  • kann Sprechstunden für die Beschäftigten durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten einberufen;
  • hat ein Teilnahmerecht an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen;
  • kann sich ohne Einhaltung des Dienstweges an andere Gleichstellungsbeauftragte oder an die für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige oberste Landesbehörde wenden;
  • ist von fachlichen Weisungen frei;
  • hat Anspruch auf personelle und sächliche Unterstützung sowie Entlastung von sonstigen dienstlichen Aufgaben.

In welchen Arbeitsbereichen wird die Gleichstellungsbeauftragte tätig?

Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt mit bei der Ausführung aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, insbesondere bei
  •  sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen, Beurteilungsbesprechungen (§ 17 LGG);
  • der Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans.
Die fachliche Weisungsfreiheit garantiert ihr auch die Mitwirkung an der fachlichen Aufgabenwahrnehmung; sie ist unter gleichstellungspolitischen Gesichtspunkten z.B. bei Gesetzesvorhaben, Richtlinien, Programmen sowie Grundsatz- und Einzelfragen bei der Umsetzung von Gesetzen zu beteiligen (VV zu § 17 LGG).

Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehört auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung.